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Update zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Update zur Verjährung von Urlaubsansprüchen

Urlaubsansprüche, EuGH

Anna Maria Miller
Anna Maria Miller, MBA, LL.M.
October 4, 2022
5 min read
Anna Maria Miller

Am 22. September 2022 hat der EuGH zur Vorlage des BAG entschieden (EuGH, Urt. v. 22.09.2022, Az. C-120/21) und ist dabei den Schlussanträgen des EU-Generalstaatsanwalts Jean Richard de la Tour gefolgt:

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den ein Arbeitnehmer für einen Bezugszeitraum erworben hat, nach Ablauf einer Frist von drei Jahren verjährt, deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem dieser Anspruch entstanden ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen.“

Damit gelten nach Ansicht der Richter:innen des EuGH die deutschen Verjährungsfristen (§§ 195, 199 BGB) erst, wenn die Arbeitgeber:innen ihren Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten gegenüber ihren Arbeitnehmer:innen nachgekommen sind.

Allerdings herrscht weiterhin Ungewissheit bezüglich der Umsetzung dieser Entscheidung in das deutsche Recht, sodass die Fragen bezüglich des Urlaubsanspruchs auch weiterhin nicht abnehmen werden. So stellt sich beispielsweise die Frage, ob die in den Arbeitsverträgen meist vorhandenen Ausschlussfristen ohne ausdrückliche Herausnahme des Urlaubs(abgeltungs)anspruchs weiterhin wirksam sind.

Ferner hat der EuGH am gleichen Tag in zwei weiteren Fällen bezüglich Urlaubsansprüche von Arbeitnehmer:innen bei Krankheit entschieden, in denen der BAG vorlegelegt hatte (EuGH, Urt. v. 22.09.2022, Az. C-518/20 und C-727/70). Nach deutschem Recht erlöschen grundsätzlich gesetzliche Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach 15 Monaten. Dieser Regelung erteilte der EuGH eine Absage:

Art. 7 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub, den er in einem Bezugszeitraum erworben hat, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, entweder nach Ablauf eines nach nationalem Recht zulässigen Übertragungszeitraums oder später auch dann erlöschen kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch auszuüben.“

Den Richter:innen des EuGH zufolge, komme der Verfall des Urlaubsanspruchs einer/eines Arbeitnehmer:in folglich nur in Betracht, wenn die/der Arbeitgeber:in die/den Arbeitnehmer:in rechtzeitig in die Lage versetzt habe, ihren/seinen Urlaub zu nehmen.

Angesichts dieser Entscheidungen wird es spannend zu beobachten sein, wie der BAG diese umsetzen wird, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen damit verbunden sein werden und wie sich das Urlaubsrecht in Zukunft in Deutschland entwickeln wird.

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