Pflichten für die GmbH bis 30. Juni 2022 - das Transparenzregister
Transparenzregister, Mitteiliungspflicht, Geldwäschegesetz, wirtschaftlich Berechtigter
Das Transparenzregister wurde im Jahre 2017 mit dem Geldwäschegesetz (GwG) eingerichtet und war bisher als sogenanntes Auffangregister konzipiert. Das bedeutet, dass Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigter bereits aus anderen öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern – z.B. dem Handelsregister – ersichtlich war, nicht verpflichtet waren, zusätzlich Angaben dem Transparenzregister mitzuteilen (sog. Mitteilungsfiktion).
Am 01. August 2021 sind Änderungen des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) in Kraft getreten, womit das Transparenzregister zum sog. Vollregister wurde. Seitdem sind alle folgenden Gesellschaften und Vereinigungen verpflichtet dem Transparenzregister Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:
· juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG),
· eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, OHG, GmbH & Co KG),
· Trusts,
· nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist,
· Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.
Auch ausländische Unternehmen, die eine Betriebsstätte in Deutschland haben, sind von der Mitteilungspflicht betroffen, wenn sie ihre Angaben noch nicht einem Transparenzregister eines EU-Mitgliedsstaats mitgeteilt haben.
Als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 3 GwG gilt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
· mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
· mehr als 25% der Stimmrechte,
· auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Der wirtschaftlich Berechtigte hat folgende Angaben dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen:
· der Vor- und Nachname,
· das Geburtsdatum,
· den Wohnort, sowie das Wohnsitzland
· alle Staatsangehörigkeiten,
· Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Das Gesetz sieht zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß § 59 GwG Übergangsvorschriften für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften vor, die bisher aufgrund der Mitteilungsfiktion nicht zum Eintrag verpflichtet waren. Es gelten folgende Fristen:
· Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022,
· Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022,
· in allen anderen Fällen (vor allem Stiftungen und eingetragene Personengesellschaften) bis zum 31. Dezember 2022.
Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten drohen Bußgelder vom Bundesverwaltungsamt. Bei einfachen Verstößen droht Gesellschaften und Vereinigungen ein Bußgeld von bis zu 150.000 €. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen erhöht sich der Betrag auf bis zu 1.000.000 € oder auf bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.
Sollten Sie als Unternehmer: in eine GmbH haben, stellen Sie sicher, dass die GmbH im Transparenzregister verzeichnet ist – Sie haben noch Zeit bis 30. Juni 2022 oder rufen Sie einfach uns an.
Haben Sie weitere Fragen, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit – vereinbaren Sie einen Termin für ein Telefonat oder schreiben Sie uns unter mail@advoctrl.co.
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