Vorweggenommene Betriebsausgaben - nicht relevant bei der Gewerbesteuer (BFH, Urteil v. 30.08.2022, X R 17/21)

vorweggenommene Betriebsausgabe, Gewerbesteuer

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Am 30. August 2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil X R 17/21 eine wichtige Entscheidung zur Berücksichtigung von vorweggenommenen Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer getroffen.

Vorweggenommene Betriebsausgaben sind Ausgaben, die ein Unternehmer tätigt, bevor er überhaupt eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen hat. Beispielsweise können dies Ausgaben für die Anschaffung von Maschinen oder die Miete von Geschäftsräumen sein.

Bisher war strittig, ob diese vorweggenommenen Betriebsausgaben bei der Berechnung der Gewerbesteuer berücksichtigt werden dürfen. Der BFH hat nun entschieden, dass vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Gewerbesteuer mit dem tatsächlichen Betrieb verknüpft sei, das heißt gewerbesteuerlich seien die Aufwendungen erst mit der Betriebseröffnung relevant.

Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkungen auf Unternehmer, die vorweggenommene Betriebsausgaben getätigt haben. Sie müssen sich nun bewusst sein, dass diese Ausgaben bei der Berechnung der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt werden und somit zu höheren Steuerzahlungen führen können.

Vorweggenommene Betriebsausgaben können jedoch weiterhin einkommensteuerrechtlich Berücksichtigung finden und abgezogen werden.

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